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Zahnersatz und die GKV

Kosten für Zahnersatz: Die GKV zahlt auf Basis eines Heil- und Kostenplans nur noch einen fixen Festzuschuss | Bild © O.K. / Fotolia

Kosten für Zahnersatz: Die GKV zahlt auf Basis eines Heil- und Kostenplans nur noch einen Festzuschuss
Bild © O.K. / Fotolia

Zum 01.01.2005 gab es umfangreiche Änderungen betreffs der Erstattung von zahnärztlichen Leistungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkassen beteiligen sich nun nicht mehr proportional an den entstandenen Kosten, sondern leisten einen festen Zuschuss. Es handelt sich dabei um einen sogenannten “befundorientierten Zuschuss”, welcher sich nicht mehr am spezifischen Bedarf orientiert. Der feste Zuschuss der Krankenkassen ergibt sich aus einer standardisierten Berechnungsgrundlage anhand von allgemeinen Befundklassen. Der Festzuschuss zählt somit nicht mehr zu den Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe des Zuschusses richtet sich dabei immer nach der medizinisch-notwendigen Versorgungsform. Eine Behandlung gilt als medizinisch notwendig, wenn sie ausreichend ist, zweckmäßig und das Maß des Notwendigen nicht übersteigt. Für welche Behandlungsform sich der Patient im Endeffekt entscheidet und welche Kosten dabei tatsächlich entstehen, spielt bei der Berechnung des Zuschusses keine Rolle. Das bedeutet unabhängig von der erfolgten Behandlung wird ein Zuschuss auf der Basis statistisch ermittelter Durchschnittswerte für den jeweiligen Befund geleistet. Der behandelnde Zahnarzt erstellt vor der Behandlung einen Heil- und Kostenplan, welcher dann bei der Krankenkasse vorgelegt wird. Anhand dieses Heil- und Kostenplans legt die Krankenkasse die Höhe des Zuschusses fest und bestätigt diesen schriftlich dem Versicherten.

Von den Durchschnittswerten des jeweiligen Befundes werden dann 50 Prozent der Kosten erstattet. Die Versicherten haben zudem die Möglichkeit durch regelmäßige Kontrolluntersuchungen in den letzten 5-10 Jahren einen Bonus zu erhalten. Hierfür werden von den Krankenkassen Bonushefte ausgegeben, in denen der Patient sich die regelmäßigen Kontrolluntersuchungen durch den Zahnarzt bestätigen lassen kann. Ist das Bonusheft für die letzten fünf Jahren lückenlos gefüllt dann kann der Versicherte einen weiteren Zuschuss von 20 Prozent erhalten. Wurden für die letzten 10 Jahre alle Kontrolluntersuchungen durchgeführt, ist auch ein weiterer Zuschuss von 30 Prozent möglich.

Versicherte haben zudem die Möglichkeit durch den Abschluss einer privaten Krankenzusatzversicherung, die Leistungen beim Zahnarzt zu erhöhen. Je nach gewähltem Tarif ist es dann möglich, die kompletten Kosten erstattet zu bekommen. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass beim Abschluss einer privaten Krankenzusatzversicherung in den meisten Fällen eine Wartezeit besteht. Behandlungen, die bei Versicherungsbeginn schon feststehen, werden dann gar nicht oder nur mit bestimmten Höchstsätzen übernommen.

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